Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-15, 19 A 796/19.A

19 A 796/19.AVerwaltungsgericht15.06.2020

Regest

Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 796/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-15

Aktenzeichen: 19 A 796/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.19A796.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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