Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-28, 11 D 34/19.NE

11 D 34/19.NEVerwaltungsgericht28.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 D 34/19.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-28

Aktenzeichen: 11 D 34/19.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0528.11D34.19NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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