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6 E 1034/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-26, 6 E 1034/19
6 E 1034/19Verwaltungsgericht26.05.2020
Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 6 E 1034/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.6E1034.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 2 und 3
Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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