Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-20, 18 B 530/20

18 B 530/20Verwaltungsgericht20.05.2020

Regest

Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 530/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 18 B 530/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.18B530.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18.Senat

Normen: AufenthG § 15a

Leitsätze

Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

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