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6 A 3160/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-19, 6 A 3160/18
6 A 3160/18Verwaltungsgericht19.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-19
Aktenzeichen: 6 A 3160/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.6A3160.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
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