Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-18, 20 A 4333/18

20 A 4333/18Verwaltungsgericht18.05.2020

Regest

1. Für die Feststellung der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG stellt die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren ein sachgerechtes Kriterium. 2. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 4333/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-18

Aktenzeichen: 20 A 4333/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.20A4333.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: VwVfG § 46; DSchG § 9 Abs. 1 und 2

Leitsätze

  1. Für die Feststellung der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG stellt die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren ein sachgerechtes Kriterium.

  2. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 60.000,00 Euro.

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