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20 A 4333/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-18, 20 A 4333/18
20 A 4333/18Verwaltungsgericht18.05.2020
1. Für die Feststellung der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG stellt die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren ein sachgerechtes Kriterium. 2. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite.
Entscheidungsdatum: 2020-05-18
Aktenzeichen: 20 A 4333/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.20A4333.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwVfG § 46; DSchG § 9 Abs. 1 und 2
Für die Feststellung der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG stellt die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren ein sachgerechtes Kriterium.
Zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer denkmalgeschützten Hofanlage durch Errichtung einer Hochwasserschutzanlage an deren Rückseite.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 60.000,00 Euro.
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