Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-11, 4 A 293/18

4 A 293/18Verwaltungsgericht11.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 293/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-11

Aktenzeichen: 4 A 293/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0511.4A293.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die insoweit für erstattungsfähig erklärt werden, zu 5/6. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, die Beklagte außerdem 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene im Übrigen jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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