Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-08, 6 A 1901/19

6 A 1901/19Verwaltungsgericht08.05.2020

Regest

Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsobersekretärin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1901/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-08

Aktenzeichen: 6 A 1901/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0508.6A1901.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsobersekretärin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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