projekte
1 B 1321/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-08, 1 B 1321/19
1 B 1321/19Verwaltungsgericht08.05.2020
1. Die Abordnung eines Beamten für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet keinen zwingenden Eignungsmangel für ein Beförderungsamt. 2. Der Ausschluss eines sich in Aufstiegsfortbildung befindenden Bewerbers von einem Auswahlverfahren kann unter Eignungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung hinsichtlich bestimmter Stellen besonderen Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der Bewerber legt. 3. Ein solcher sachlicher Grund ist dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Auswahlverfahrens nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten, sondern allein die Zuweisung von Beförderungsplanstellen ist. 4. Im Falle der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu gebündelten Dienstposten stehen die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund der "Entkoppelung" von Dienstposten und Planstelle nicht in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang.
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 1 B 1321/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0508.1B1321.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
keinen zwingenden Eignungsmangel für ein Beförderungsamt.
einem Auswahlverfahren kann unter Eignungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein,
wenn der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung
hinsichtlich bestimmter Stellen besonderen Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der
Bewerber legt.
Auswahlverfahrens nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden
Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten, sondern allein die Zuweisung
von Beförderungsplanstellen ist.
stehen die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der mit
dem Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund der "Entkoppelung" von
Dienstposten und Planstelle nicht in dem erforderlichen unmittelbaren
Zusammenhang.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.