Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-07, 15 B 315/20

15 B 315/20Verwaltungsgericht07.05.2020

Regest

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 315/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 15 B 315/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.15B315.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: UIG § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6

Leitsätze

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

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