Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-05, 11 A 35/17.A

11 A 35/17.AVerwaltungsgericht05.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 35/17.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 11 A 35/17.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0505.11A35.17A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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