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11 A 35/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-05, 11 A 35/17.A
11 A 35/17.AVerwaltungsgericht05.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 11 A 35/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0505.11A35.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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