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11 A 4311/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-30, 11 A 4311/18.A
11 A 4311/18.AVerwaltungsgericht30.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 11 A 4311/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.11A4311.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2017 wird - soweit er die Kläger betrifft - auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des noch anhängigen Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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