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19 E 270/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-29, 19 E 270/19
19 E 270/19Verwaltungsgericht29.04.2020
Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 19 E 270/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19E270.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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