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19 B 500/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-29, 19 B 500/20
19 B 500/20Verwaltungsgericht29.04.2020
Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 19 B 500/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19B500.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.
Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
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