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18 B 1585/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-28, 18 B 1585/19
18 B 1585/19Verwaltungsgericht28.04.2020
1. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des ARB 2/76 und des ARB 1/80 zueinander ist namentlich im Hinblick auf den dritten Erwägungsgrund des ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH anhand struktureller Erwägungen und nicht im Wege einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. 2. Adressaten der sog. Stand-Still-Klausel des Art 7 ARB 2/76 bzw. des Art. 13 ARB 1/80 sind die Mitgliedstaaten der EU und die Türkei, nicht aber der Assoziationsrat.
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 18 B 1585/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0428.18B1585.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: ARB 1/80 Art. 6; ARB 1/80 Art. 13; ARB 2/76 Art. 2
Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des ARB 2/76 und des ARB 1/80 zueinander ist namentlich im Hinblick auf den dritten Erwägungsgrund des ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH anhand struktureller Erwägungen und nicht im Wege einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Adressaten der sog. Stand-Still-Klausel des Art 7 ARB 2/76 bzw. des Art. 13 ARB 1/80 sind die Mitgliedstaaten der EU und die Türkei, nicht aber der Assoziationsrat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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