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15 A 2241/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-23, 15 A 2241/18
15 A 2241/18Verwaltungsgericht23.04.2020
1. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB gehören in den Ländern, in denen - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen. 2. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. 3. Eine programmgemäß fertiggestellte Straße ist gegeben, wenn die Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war. 4. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auf einen Teil bzw. Abschnitt einer darüber hinaus reichenden Straße beschränken. Die Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene, beitragsfreie Straße führt insoweit zu einer „abrechnungsmäßigen Verselbständigung“ nach früherem Landesrecht; sie wird deshalb vom nachfolgenden Bundesrecht durch Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert.
Entscheidungsdatum: 2020-04-23
Aktenzeichen: 15 A 2241/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.15A2241.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BauGB § 242 Abs. 1
Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB gehören in den Ländern, in denen - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen.
„Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
Eine programmgemäß fertiggestellte Straße ist gegeben, wenn die Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war.
Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auf einen Teil bzw. Abschnitt einer darüber hinaus reichenden Straße beschränken. Die Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene, beitragsfreie Straße führt insoweit zu einer „abrechnungsmäßigen Verselbständigung“ nach früherem Landesrecht; sie wird deshalb vom nachfolgenden Bundesrecht durch Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.972,31 Euro festgesetzt.
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