Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-23, 13 B 1432/19

13 B 1432/19Verwaltungsgericht23.04.2020

Regest

1. Die Genehmigungsfiktion aus § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG und die für ihren Eintritt maßgeblichen Fristen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG sind grundsätzlich auch bei der Aufnahme eines Antrags in eine durch die Behörde nach Maßgabe von § 13 Abs. 5 PBefG geführte Warteliste für die Ausgabe neuer Taxigenehmigungen zu beachten. 2. Der Antragsteller kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion aus § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG wirksam verzichten, weil die Fiktionsbestimmung unbeschadet etwaiger an die Genehmigung anknüpfender öffentlicher Betriebspflichten ausschließlich zu seinen Gunsten geschaffen worden ist und damit grundsätzlich auch zu seiner Disposition steht. 3. Der Antragsteller muss sich bei der Geltendmachung eines auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gestützten Anspruchs nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen, wenn und weil die Behörde die Genehmigung nach näherer Maßgabe von §§ 48, 49 VwVfG NRW wieder aufheben kann oder muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 1432/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-23

Aktenzeichen: 13 B 1432/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.13B1432.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Leitsätze

  1. Die Genehmigungsfiktion aus § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG und die für ihren Eintritt maßgeblichen Fristen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PBefG sind grundsätzlich auch bei der Aufnahme eines Antrags in eine durch die Behörde nach Maßgabe von § 13 Abs. 5 PBefG geführte Warteliste für die Ausgabe neuer Taxigenehmigungen zu beachten.

  2. Der Antragsteller kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion aus § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG wirksam verzichten, weil die Fiktionsbestimmung unbeschadet etwaiger an die Genehmigung anknüpfender öffentlicher Betriebspflichten ausschließlich zu seinen Gunsten geschaffen worden ist und damit grundsätzlich auch zu seiner Disposition steht.

  3. Der Antragsteller muss sich bei der Geltendmachung eines auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gestützten Anspruchs nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen, wenn und weil die Behörde die Genehmigung nach näherer Maßgabe von §§ 48, 49 VwVfG NRW wieder aufheben kann oder muss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Oktober 2019 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens des Verwaltungsgerichts Köln – 18 K 5470/19 – nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses eine Genehmigungsurkunde für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

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