Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-15, 19 A 1929/18

19 A 1929/18Verwaltungsgericht15.04.2020

Regest

1. Es ist dem Prüfling einer Lehrerprüfung zuzumuten, vermeintliche Bewertungsfehler bezogen auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen konkret und nachvollziehbar darzulegen. 2. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1929/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 19 A 1929/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.19A1929.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Es ist dem Prüfling einer Lehrerprüfung zuzumuten, vermeintliche Bewertungsfehler bezogen auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen konkret und nachvollziehbar darzulegen.

  2. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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