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12 B 330/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-14, 12 B 330/19
12 B 330/19Verwaltungsgericht14.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-14
Aktenzeichen: 12 B 330/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0414.12B330.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 823/18) der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 29. Januar 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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