Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-06, 13 B 398/20.NE

13 B 398/20.NEVerwaltungsgericht06.04.2020

Regest

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 398/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.13B398.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze

Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.

Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.

Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.