Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 6 B 101/20

6 B 101/20Verwaltungsgericht02.04.2020

Regest

1. Bei der Missachtung einer Formvorgabe für die Bewerbung gilt nichts anderes als bei verspäteten Bewerbungen: Der Dienstherr kann Bewerbungen berücksichtigen, die nicht der von ihm vorgegebenen Form entsprechen, weil diese Vorgabe allein seinem Interesse dient. 2. Bei einem inhomogenen Bewerberfeld, in dem die Kandidaten teils über dienstliche Beurteilungen, teils über - vom Wohlwollensgrundsatz geprägte - Arbeitszeugnisse verfügen, muss der Dienstherr eine Vergleichbarkeit ernsthaft prüfen; ist diese nicht gegeben, kommen andere geeignete Auswahlinstrumente in Betracht. 3. Der Bewerbungsverfahrensanspruch begründet kein Recht auf die Durchführung eines für das Auswahlverfahren auch angekündigten Rollenspiels, sondern nur auf die Wahl geeigneter Auswahlinstrumente und die Gleichbehandlung aller Bewerber. 4. Dem Dienstherrn kommt ein nur auf Willkürfreiheit überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, wie er die Auswahlkommission besetzt und wie der Entscheidungsprozess abläuft. Dieser endet erst dort, wo er den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich externen Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. 5. Bei der Dokumentation von Auswahlgesprächen in Form strukturierter Interviews müssen nicht zwingend die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für Bewertungen festgehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 101/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 6 B 101/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.6B101.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

  1. Bei der Missachtung einer Formvorgabe für die Bewerbung gilt nichts anderes als bei verspäteten Bewerbungen: Der Dienstherr kann Bewerbungen berücksichtigen, die nicht der von ihm vorgegebenen Form entsprechen, weil diese Vorgabe allein seinem Interesse dient.

  2. Bei einem inhomogenen Bewerberfeld, in dem die Kandidaten teils über dienstliche Beurteilungen, teils über - vom Wohlwollensgrundsatz geprägte - Arbeitszeugnisse verfügen, muss der Dienstherr eine Vergleichbarkeit ernsthaft prüfen; ist diese nicht gegeben, kommen andere geeignete Auswahlinstrumente in Betracht.

  3. Der Bewerbungsverfahrensanspruch begründet kein Recht auf die Durchführung eines für das Auswahlverfahren auch angekündigten Rollenspiels, sondern nur auf die Wahl geeigneter Auswahlinstrumente und die Gleichbehandlung aller Bewerber.

  4. Dem Dienstherrn kommt ein nur auf Willkürfreiheit überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, wie er die Auswahlkommission besetzt und wie der Entscheidungsprozess abläuft. Dieser endet erst dort, wo er den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich externen Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.

  5. Bei der Dokumentation von Auswahlgesprächen in Form strukturierter Interviews müssen nicht zwingend die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für Bewertungen festgehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

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