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4 B 1478/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 4 B 1478/18
4 B 1478/18Verwaltungsgericht02.04.2020
1. Ein Spielhallenbetrieb muss ohne die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich auch bei Bestehen einer Konkurrenzsituation ohne Verstoß gegen Unionsrecht dann nicht geduldet werden, wenn er die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt. 2. Eine Spielhallenerlaubnis darf nach nordrhein-westfälischem Landesrecht seit dem 14.12.2019 nur erteilt werden, wenn der Spielhallenbetreiber nicht unzuverlässig ist. Die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit haben sich dadurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Sie sind entsprechend der rechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sicherstellung ordnungsgemäßen Glücksspiels bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht und den Betrieb von Spielhallen zu bestimmen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 4 B 537/18 ‒). 3. Um die Ziele nach § 1 AG GlüStV NRW zu erreichen und das Glücksspielrecht kohärent zu regeln, gilt für jede glücksspielrechtliche Erlaubnis, dass die Erlaubnisvoraussetzungen „sicherzustellen“ sind. Damit hat der Gesetzgeber eine entsprechende Darlegungslast des Antragstellers begründet.
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 4 B 1478/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.4B1478.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GlüStV § 4; GlüStV § 2 Abs. 3; GlüStV § 24; GlüStV § 29 Abs.4; GewO § 15 Abs. 2; GewO § 33i : GewO § 33c; AG GlüStV NRW § 4; AG GlüStV NRW § 16; GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2; RL 2014/23/EU Art
Ein Spielhallenbetrieb muss ohne die erforderliche Erlaubnis grundsätzlich auch bei Bestehen einer Konkurrenzsituation ohne Verstoß gegen Unionsrecht dann nicht geduldet werden, wenn er die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt.
Eine Spielhallenerlaubnis darf nach nordrhein-westfälischem Landesrecht seit dem 14.12.2019 nur erteilt werden, wenn der Spielhallenbetreiber nicht unzuverlässig ist. Die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit haben sich dadurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Sie sind entsprechend der rechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sicherstellung ordnungsgemäßen Glücksspiels bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht und den Betrieb von Spielhallen zu bestimmen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 4 B 537/18 ‒).
Um die Ziele nach § 1 AG GlüStV NRW zu erreichen und das Glücksspielrecht kohärent zu regeln, gilt für jede glücksspielrechtliche Erlaubnis, dass die Erlaubnisvoraussetzungen „sicherzustellen“ sind. Damit hat der Gesetzgeber eine entsprechende Darlegungslast des Antragstellers begründet.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
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