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15 A 1831/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 15 A 1831/19
15 A 1831/19Verwaltungsgericht02.04.2020
Ein Ratsmitglied ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die Mitgliederzahl des sich aufgrund einer zukünftigen Kommunalwahl konstituierenden Rats rechtmäßig reduziert worden ist, nicht klagebefugt. Es ist durch einen derartigen Beschluss nicht in seinen subjektiven Organrechten nachteilig betroffen. Zwischen dem gegenwärtigen und dem zukünftigen Rat und seinen Mitgliedern besteht keine Kontinuität bzw. rechtliche Identität.
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 15 A 1831/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.15A1831.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: KWahlG NRW § 3 Abs. 2 Satz 1 a); VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2
Ein Ratsmitglied ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die Mitgliederzahl des sich aufgrund einer zukünftigen Kommunalwahl konstituierenden Rats rechtmäßig reduziert worden ist, nicht klagebefugt. Es ist durch einen derartigen Beschluss nicht in seinen subjektiven Organrechten nachteilig betroffen. Zwischen dem gegenwärtigen und dem zukünftigen Rat und seinen Mitgliedern besteht keine Kontinuität bzw. rechtliche Identität.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
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