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15 A 1362/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-31, 15 A 1362/19
15 A 1362/19Verwaltungsgericht31.03.2020
Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Zwar kann es mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein, sich durch eine Augenscheineinnahme vor Ort einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall zu verschaffen. Die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z. B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können.
Entscheidungsdatum: 2020-03-31
Aktenzeichen: 15 A 1362/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0331.15A1362.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BauGB § 127; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1
Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden.
Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein.
Zwar kann es mit Blick auf die gebotene natürliche Betrachtungsweise jedenfalls in Zweifelsfällen angezeigt sein, sich durch eine Augenscheineinnahme vor Ort einen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Fall zu verschaffen. Die unmittelbare Gewinnung des Eindrucks vor Ort aus den Gründen des konkreten Einzelfalls kann aber im Einzelfall entbehrlich sein, etwa wenn aufgrund anderer Erkenntnisquellen, z. B. anhand von Fotografien hinreichend sichere Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort getroffen werden können.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.625,60 € festgesetzt.
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