Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-30, 19 B 1212/19

19 B 1212/19Verwaltungsgericht30.03.2020

Regest

Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr rechtmäßig auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 19 B 283/16 , juris, Rn. 9).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1212/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-30

Aktenzeichen: 19 B 1212/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.19B1212.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr rechtmäßig auf sie verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 19 B 283/16 , juris, Rn. 9).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in eine Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule C. in X. aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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