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19 B 264/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-27, 19 B 264/20
19 B 264/20Verwaltungsgericht27.03.2020
Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 19 B 264/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.19B264.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Schule darf die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 264/20 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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