Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-19, 4 B 257/20.NE

4 B 257/20.NEVerwaltungsgericht19.03.2020

Regest

Die Annahme der Stadt Düsseldorf, die öffentliche Wirkung der Messen "Beauty" und "Top Hair" im März 2020 erweise sich gegenüber der Verkaufsstellenöffnung in der Düsseldorfer Innenstadt als prägend, ist nicht schlüssig und vertretbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 257/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 4 B 257/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0319.4B257.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4 Senat

Normen: LÖG NRW § 6; LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 140; WRV Art. 139

Leitsätze

Die Annahme der Stadt Düsseldorf, die öffentliche Wirkung der Messen "Beauty" und "Top Hair" im März 2020 erweise sich gegenüber der Verkaufsstellenöffnung in der Düsseldorfer Innenstadt als prägend, ist nicht schlüssig und vertretbar.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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