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16 A 809/16.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-04, 16 A 809/16.A
16 A 809/16.AVerwaltungsgericht04.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 16 A 809/16.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.16A809.16A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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