Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-04, 13 A 3139/17

13 A 3139/17Verwaltungsgericht04.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 A 3139/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-04

Aktenzeichen: 13 A 3139/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.13A3139.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.