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21 A 920/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-03, 21 A 920/17.A
21 A 920/17.AVerwaltungsgericht03.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 21 A 920/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.21A920.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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