Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-03, 21 A 814/17.A

21 A 814/17.AVerwaltungsgericht03.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 A 814/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 21 A 814/17.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.21A814.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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