Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-28, 15 A 272/19

15 A 272/19Verwaltungsgericht28.02.2020

Regest

Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 272/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 15 A 272/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.15A272.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW §51 Abs.1; GO NRW §58 Abs.2 Satz1

Leitsätze

Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben.

Tenor

Der Anrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.