projekte
15 A 272/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-28, 15 A 272/19
15 A 272/19Verwaltungsgericht28.02.2020
Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben.
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 15 A 272/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.15A272.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW §51 Abs.1; GO NRW §58 Abs.2 Satz1
Der Vorsitzende eines Ratsausschusses darf gegenüber Dritten - Nichtausschussmitgliedern - das Hausrecht ausüben.
Der Anrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.