Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-18, 11 B 13/20

11 B 13/20Verwaltungsgericht18.02.2020

Regest

Zu den Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 B 13/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 11 B 13/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.11B13.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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