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4 E 906/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-13, 4 E 906/19
4 E 906/19Verwaltungsgericht13.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 4 E 906/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4E906.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.8.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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