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19 B 1219/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-12, 19 B 1219/19
19 B 1219/19Verwaltungsgericht12.02.2020
1. Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. 2. Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 19 B 1219/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.19B1219.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.
Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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