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4 B 1253/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-10, 4 B 1253/18
4 B 1253/18Verwaltungsgericht10.02.2020
1. Für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine sofort vollziehbare Schießungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Schließungsverfügung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird. 2. Im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Spielhallen nur in atypischen Fällen zulässig. Darüber hinaus darf die Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-10
Aktenzeichen: 4 B 1253/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0210.4B1253.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GlüStV § 24; GlüStV § 25; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 88; GewO § 15 Abs. 2; StGB § 284
Für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine sofort vollziehbare Schießungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Schließungsverfügung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird.
Im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Spielhallen nur in atypischen Fällen zulässig. Darüber hinaus darf die Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16.8.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
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