Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-07, 15 B 1533/19

15 B 1533/19Verwaltungsgericht07.02.2020

Regest

Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein individueller Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: Trauerhalle) abgeleitet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1533/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-07

Aktenzeichen: 15 B 1533/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0207.15B1533.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW §8; BestG NRW §1

Leitsätze

Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein individueller Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: Trauerhalle) abgeleitet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,-- € festgesetzt.

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