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6 A 1829/16•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-31, 6 A 1829/16
6 A 1829/16Verwaltungsgericht31.01.2020
1. Erfolglose Berufung eines Hochschullehrers, dessen Klage auf die Verpflichtung der beklagten Hochschule gerichtet ist, ihn in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. 2. Maßgeblich für die Beurteilung eines auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder Neubescheidung des entsprechenden Antrags gerichteten Begehrens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. 3. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 4. Bei § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, bei der die Gewährung einer Ausnahme von zwei miteinander verknüpften, gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen - der unverschuldeten Verzögerung des Werdegangs und der Unbilligkeit - abhängt und daneben im - grundsätzlich nicht intendierten - Ermessen der Behörde steht. 5. § 39 Abs. 7 HG NRW 2014 genügte den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - zu entnehmenden Anforderungen nicht. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 war da-her mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage unwirksam. 6. Zur Nachholung einer Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren.
Entscheidungsdatum: 2020-01-31
Aktenzeichen: 6 A 1829/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0131.6A1829.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolglose Berufung eines Hochschullehrers, dessen Klage auf die Verpflichtung der beklagten Hochschule gerichtet ist, ihn in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Maßgeblich für die Beurteilung eines auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder Neubescheidung des entsprechenden Antrags gerichteten Begehrens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung.
Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Bei § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, bei der die Gewährung einer Ausnahme von zwei miteinander verknüpften, gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen - der unverschuldeten Verzögerung des Werdegangs und der Unbilligkeit - abhängt und daneben im - grundsätzlich nicht intendierten - Ermessen der Behörde steht.
§ 39 Abs. 7 HG NRW 2014 genügte den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - zu entnehmenden Anforderungen nicht. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis durch § 7 Abs. 5 HWFVO 2014 war da-her mangels verfassungsgemäßer Ermächtigungsgrundlage unwirksam.
Zur Nachholung einer Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
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