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19 B 1562/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-30, 19 B 1562/19
19 B 1562/19Verwaltungsgericht30.01.2020
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) einer Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse können auch die zur Begründung der Ordnungsmaßnahme flankierend angestellten pädagogischen Erwägungen herangezogen werden. Die Wiederherstellung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule und des Schulfriedens können zu berücksichtigende Umstände sein.
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 19 B 1562/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.19B1562.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) einer Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse können auch die zur Begründung der Ordnungsmaßnahme flankierend angestellten pädagogischen Erwägungen herangezogen werden. Die Wiederherstellung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule und des Schulfriedens können zu berücksichtigende Umstände sein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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