Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-30, 19 B 1562/19

19 B 1562/19Verwaltungsgericht30.01.2020

Regest

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) einer Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse können auch die zur Begründung der Ordnungsmaßnahme flankierend angestellten pädagogischen Erwägungen herangezogen werden. Die Wiederherstellung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule und des Schulfriedens können zu berücksichtigende Umstände sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1562/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 19 B 1562/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.19B1562.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) einer Überweisung eines Schülers in eine andere Klasse können auch die zur Begründung der Ordnungsmaßnahme flankierend angestellten pädagogischen Erwägungen herangezogen werden. Die Wiederherstellung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule und des Schulfriedens können zu berücksichtigende Umstände sein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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