Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 3378/19

19 A 3378/19Verwaltungsgericht29.01.2020

Regest

1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.). 2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3378/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 19 A 3378/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3378.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.).

  2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

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