Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-28, 6 B 1120/19

6 B 1120/19Verwaltungsgericht28.01.2020

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten setzt deren Ermittlung voraus. Hierzu ist es, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten bekannt und dessen Angaben zu ihren Auswirkungen bei der Dienstverrichtung plausibel sind, regelmäßig nicht erforderlich, eine (amts-)ärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen. 3. Eine dienstliche Beurteilung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wäre. 4. Dem Dienstherrn ist hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet. 5. Auch die Rüge eines Konkurrenten kann die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen auslösen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1120/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 6 B 1120/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.6B1120.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: SGB IX §178 Abs. 2 Satz 1; LVO NRW §13 Abs. 3

Leitsätze

  1. Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

  2. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten setzt deren Ermittlung voraus. Hierzu ist es, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten bekannt und dessen Angaben zu ihren Auswirkungen bei der Dienstverrichtung plausibel sind, regelmäßig nicht erforderlich, eine (amts-)ärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen.

  3. Eine dienstliche Beurteilung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wäre.

  4. Dem Dienstherrn ist hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet.

  5. Auch die Rüge eines Konkurrenten kann die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen auslösen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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