Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-28, 18 E 39/20

18 E 39/20Verwaltungsgericht28.01.2020

Regest

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 39/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 18 E 39/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.18E39.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 146; GVG § 198

Leitsätze

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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