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19 B 1361/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-24, 19 B 1361/19
19 B 1361/19Verwaltungsgericht24.01.2020
Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-01-24
Aktenzeichen: 19 B 1361/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0124.19B1361.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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