Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-23, 19 A 2908/18

19 A 2908/18Verwaltungsgericht23.01.2020

Regest

1. Das Verwaltungsgericht kann eine Nebenbestimmung (hier: Auflage zur Einbürgerung) nur dann isoliert aufheben, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 8 B 10.18 , juris, Rn. 5, m. w. N). Das gilt auch, wenn der begünstigende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Ergehens unabhängig von der Nebenbestimmung rechtswidrig war. 2. Es liegt regelmäßig kein Grund für eine dauerhafte Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Alternative 2 StAG darin, dass das Recht des Herkunftsstaates eines minderjährigen Einbürgerungsbewerbers ein Ausscheiden aus dieser Staatsangehörigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vorsieht (wie BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 5 C 9.12 , BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2908/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-23

Aktenzeichen: 19 A 2908/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.19A2908.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Das Verwaltungsgericht kann eine Nebenbestimmung (hier: Auflage zur Einbürgerung) nur dann isoliert aufheben, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 8 B 10.18 , juris, Rn. 5, m. w. N). Das gilt auch, wenn der begünstigende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Ergehens unabhängig von der Nebenbestimmung rechtswidrig war.

  2. Es liegt regelmäßig kein Grund für eine dauerhafte Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Alternative 2 StAG darin, dass das Recht des Herkunftsstaates eines minderjährigen Einbürgerungsbewerbers ein Ausscheiden aus dieser Staatsangehörigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeit vorsieht (wie BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 5 C 9.12 , BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 10 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

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