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4 B 1263/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-20, 4 B 1263/19
4 B 1263/19Verwaltungsgericht20.01.2020
1. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen. 2. Wenn ein neuer Betreiber den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes aufnimmt, ohne bereit zu sein, alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind, besteht regelmäßig schon aus diesem Grund ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung.
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 4 B 1263/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.4B1263.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4.Senat
Normen: EuRAG § 25 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 2; EuRAG § 29 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 3; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 67 Abs. 2; Richtlinie 77/249/EWG Art. 5; Richtlinie 98/5/EG Art. 5 Abs. 3; GastG § 31; GewO § 15 Abs. 2
Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen.
Wenn ein neuer Betreiber den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes aufnimmt, ohne bereit zu sein, alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind, besteht regelmäßig schon aus diesem Grund ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.9.2019 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt
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