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2 D 100/17.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-20, 2 D 100/17.NE
2 D 100/17.NEVerwaltungsgericht20.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 2 D 100/17.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.2D100.17NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt C. ist unwirksam, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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