Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-16, 15 B 814/19

15 B 814/19Verwaltungsgericht16.01.2020

Regest

Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Informationsantrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 814/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: 15 B 814/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.15B814.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG

Leitsätze

Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Informationsantrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

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