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15 B 814/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-16, 15 B 814/19
15 B 814/19Verwaltungsgericht16.01.2020
Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Informationsantrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 15 B 814/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.15B814.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG
Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Informationsantrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt worden ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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