Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-15, 4 B 468/19

4 B 468/19Verwaltungsgericht15.01.2020

Regest

1. Auch ein Prostitutionsgewerbetreibender kann sich wegen Steuerrückständen als unzuverlässig erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. 2. Auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gehört zu den dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beizufügenden Unterlagen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 468/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-15

Aktenzeichen: 4 B 468/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.4B468.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: ProstSchG § 12; ProstSchG § 14 Abs. 1 Nr. 2; ProstSchG § 15; ProstSchG § 34 Abs. 1; GewO § 11; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5

Leitsätze

  1. Auch ein Prostitutionsgewerbetreibender kann sich wegen Steuerrückständen als unzuverlässig erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind.

  2. Auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gehört zu den dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beizufügenden Unterlagen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt

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