Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-13, 19 A 3023/19

19 A 3023/19Verwaltungsgericht13.01.2020

Regest

1. Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. 2. Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3023/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-13

Aktenzeichen: 19 A 3023/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.19A3023.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Das Rechtsmittelgericht darf eine nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte weitere Antragsbegründung nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihr eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.

  2. Ausländisches Recht ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung als Tatsachenfeststellung zu ermitteln, unterliegt aber nicht wie deutsches Recht einer Auslegung in Anwendung der im deutschen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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