Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 4 B 635/19

4 B 635/19Verwaltungsgericht08.01.2020

Regest

Die Legalisierungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besteht nur im Verhältnis zum jeweiligen Adressaten

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 635/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-08

Aktenzeichen: 4 B 635/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.4B635.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GewO § 33c Abs. 3

Leitsätze

Die Legalisierungswirkung der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO besteht nur im Verhältnis zum jeweiligen Adressaten

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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